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Kosten & Info

Alles auf einen Blick

Hier informieren wir Sie über unsere Kosten und unter welchen Umständen Sie die 24 Stunden Betreuung von Care4Life in Anspruch nehmen können. Weiters erhalten Sie hier Infos zur Pflegegeldhöhe. Gerne unterstützen wir sie bei der Beantragung von Förderungen und Pflegegelderhöhungen.
Die Kosten für eine 24 Stunden Pflege können Sie von der Steuer absetzen!

Keine versteckten Kosten

Eine Zusammenstellung aller Kosten für eine 24 Stunden Betreuung zu Hause durch Care4Life

Organisation und Dokumentation

€ 250,- EINMALIG

Einmalig zu zahlen an Care4Life

Erstbesuch durch Dipl. Krankenpflegekraft

€ 50,- EINMALIG

Einmalig zu zahlen an Care4Life

Care4Life-Kosten während der Betreung

€ 420,- MONATLICH

Monatlich zu zahlen an Care4Life

Entgeld, Kost und Logis für Betreuungskraft

  • Lohn für die Betreuungskraft = € 61,– /Arbeitstag

  • Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitskraft = € 12,– /Arbeitstag

  • Reisekostenentschädigung für die Betreuungskraft = € 120,– /Hin- und Rückfahrt

Mithilfe von Förderungen und dem Pfelgegeld können Sie diese Ausgaben erheblich senken. Die Kosten können Sie von der Steuer absetzen. Fragen Sie uns, wir beraten Sie gerne. Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung einer Förderung oder des Pflegegeldes bzw. bei der Erhöhung Ihres Pflegegeldes.

Wir von Care4Life können auch eine kurzfristige 24 Stunden Pflege ab drei Wochen anbieten. So haben Sie als Angehöriger auch die Möglichkeit, ohne Sorgen und mit gutem Gewissen Ihren dringend nötigen Urlaub oder eine Kur in Anspruch zu nehmen.

Fragen und Antworten zu Förderanträgen

Wir haben hier die wichtigsten Antworten zum Thema Förderanträge für eine 24 Stunden Betreuung zu Hause

Wann kann man die 24 Stunden Betreuung in Anspruch nehmen?

Für die Inanspruchnahme einer Förderung zur 24 Stunden Betreuung gelten folgende Voraussetzungen.

Die zu betreuende Person muss:

  • Anspruch auf Pflegegeld nach inländischenRechtsvorschriften zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) oder eine gleichartige Leistung haben, bzw.
  • Bei einer nachweislichen Demenzerkrankung Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 1 oder 2 und einen ständigen Betreuungsbedarf haben.

Wer darf eine 24 Stunden Betreuung durchführen?

  • Die Betreuungskraft muss zumindest das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Nach einer Arbeitsperiode von 14 Tagen muss die Betreuungskraft eine durchgehende Freizeit von mindestens der gleichen Dauer gewährt werden. Das heisst, alle 14 Tage tauscht eine Betreuung mit einer neuen Betreuungskraft, um eine fortlaufende Pflege zu garantieren.
  • Die Arbeitszeit der Betreuungskraft muss mindestens 48 Stunden/Woche betragen.
  • Die Betreuungskraft muss während der Arbeitsperiode in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen werden.

Wann erhalten Sie eine Förderung für eine 24 Stunden Betreuung?

Unter folgenden Voraussetzungen kann eine finanzielle Förderungen beantragt werden:

  • Es muss ein Betreuungsverhältnis im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes vorliegen.
  • Die betreuungsbedürftige Person muss ein Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) beziehen.
  • Es muss eine Notwendigkeit zur 24-Stunden-Betreuung vorliegen. Bei pflegebedürftigen Personen die ein Pflegegeld ab der Stufe 5 beziehen, ist die Notwendigkeit einer solchen Betreuung als gegeben anzusehen. Bei Bezieherinnen und Beziehern von Pflegegeld der Stufen 3 und 4 ist die Notwendigkeit einer 24 Stunden Betreuung amtswegig zu prüfen.
  • Care4Life unterstützt sie gerne bei Ihrem Förderansuchen. Alle nötigen Formulare können Sie direkt bei uns beziehen.

Welche Einkommensgrenzen gelten für die Förderung?

Eine Förderung kann gewährt werden, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der zu betreuenden Person den Betrag von € 2.500,- nicht übersteigt.

Sollte die zu betreuenden Person eine(n) unterhaltsberechtigte/n Angehörige/n haben, so erhöht sich die Einkommensgrenze um € 400,- auf € 2.900,-.
Sollte die zu betreuenden Person eine(n) eine/n behinderte/n, unterhaltsberechtigte/n Angehörige/n haben, so erhöht sich die Einkommensgrenze um € 600,- auf € 3.100,-.

Nicht zum Einkommen zählen u. a. Pflegegeld, Versehrtenrenten (Unfallrenten) oder vergleichbare Leistungen, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfen oder Wohnbeihilfen.

Wie hoch ist die Fördersumme?

Die Höhe der Fördersumme wird zwölfmal jährlich ausbezahlt, und ist davon abhängig, ob Sie unselbständige oder selbständige Betreuungskräfte beschäftigen.

  • Bei selbständigen Betreuungskräften beträgt die Förderung für eine Betreuungskraft € 275,- pro Monat, für zwei Betreuungskräfte € 550,-.
    Voraussetzung ist, dass die Betreuungskraft das Gewerbe der Personenbetreuung angemeldet hat oder ihre selbständige Tätigkeit von einem anderen EU-Mitgliedsstaat aus vorübergehend in Österreich ausübt.

Fragen und Antworten zum Pflegegeld

Wir haben hier die wichtigsten Antworten zum Thema Pflegegeld

Was ist das Pflegegeld?

Jene Menschen, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung eine dauerhafte Pflege bedürfen, können mit Hilfe des Pflegegeldes einen Teil der pflegebedingten Mehraufwendungen bezahlen. Das Pflegegeld ist somit ein Zuschuss für die anfallenden Pflegekosten. Dieser Zuschuss wird monatlich ausbezahlt, und die Höhe dieser Unterstützung hängt von der jeweiligen Pflegestufe, also dem Grad der Pflegeanforderung, ab.

Dadurch wird die notwendige Pflege gesichert und dem pflegebedürftigen Menschen soll ein möglichst selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben ermöglicht werden. Denn es ermöglicht diesen Personen, trotz der Notwendigkeit einer ständigen Betreuung, zu Hause leben zu können, im Kreise der Familie, der eigenen Tiere, in den eigenen 4 Wänden. Weiters entlastet es Familienangehörige und Verwandte.

Die Entscheidung über die Verwendung des Pflegegeldes und die Wahl der Betreuungsart bleibt allerdings dem pflegebedürftigen Menschen überlassen.

Wer kann Pflegegeld beziehen?

Um einen Anspruch auf Pflegegeld zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung beziehungsweise einer Sinnesbehinderung,
  • der Pflegebedarf wird voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern
  • ständiger Pflegebedarf von monatlich mehr als 65 Stunden,
  • die betreuungsbedürftige Person muss einen ständingen Aufenthalt in Österreich haben (unter bestimmten Voraussetzungen kann das Pflegegeld auch in einen EWR-Staat oder in der Schweiz geleistet werden)

Wieviel Pfelgegeld steht Ihnen zu?

Die Höhe des Pflegegeldes wird, je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfes, in sieben Stufen unterteilt.

Je höher die Pflegestufe ist in der man von amtswegen eingestuft wird, umso höher fällt die finanzielle Unterstützung aus. In welcher Pfelgestufe man sich befindet hängt also vom Grad der Behinderung oder Erkrankung ab.

Es gibt 7 Pflegestufen. Die Pflegestufe 1 ist die niedrigste, die 7 die höchste Pflegestufe.

Um die Pflegestufe einer Person festzulegen, kommt ein Arzt oder Ärztin zur pflegebedürftigen Person nach Hause. Vorort wird anhand der Beschwerden und der räumlichen Situation evaluiert, welche Pflegestufe genehmigt wird. Sobald man in eine Pflegestufe eingeteilt ist, erhält man einen Zuschuss – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfes und unabhängig von Alter, Einkommen und Ursache der Pflegebedürftigkeit.

In Folge zeigen wir Ihnen die genau Berechnung des Pflegegeldes.

Antragsformular für Pflegegeld

Hier können Sie das Antragsformular zur Zuerkennung oder Erhöhung eines Pflegegeldes donwloaden.

Höhe des Pflegegeldes: Stand 2021

Wir geben Ihnen eine Übersicht zur Höhe des Pflegegeldes für die 7 Pflegestufen

Pflegestufe 1

€ 162,50 PRO MONAT

Der Pflegebedarf der zu pflegenden Person beträgt mehr als
65 Stunden pro Monat.

Pflegestufe 2

€ 299,60 PRO MONAT

Der Pflegebedarf der zu pflegenden Person beträgt mehr als
95 Stunden pro Monat.

Pflegestufe 3

€ 466,80 PRO MONAT

Der Pflegebedarf der zu pflegenden Person beträgt mehr als
120 Stunden pro Monat.

Pflegestufe 4

€ 700,10 PRO MONAT

Der Pflegebedarf der zu pflegenden Person beträgt mehr als
160 Stunden pro Monat.

Pflegestufe 5

€ 951,-- PRO MONAT

Der Pflegebedarf der zu pflegenden Person beträgt mehr als
180 Stunden pro Monat,
wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist.
Dh. es kann ständig jemand telephonisch angefordert werden, der sofort Hilfe leistet.

Pflegestufe 6

€ 1.327,90 PRO MONAT

Der Pflegebedarf der zu pflegenden Person beträgt mehr als
180 Stunden pro Monat,
wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist.

Pflegestufe 7

€ 1.745,10 PRO MONAT

Der Pflegebedarf der zu pflegenden Person beträgt mehr als
180 Stunden pro Monat,
wenn bei der zu betreuenden Person Arme und Beine bewegungsunfähig sind, bzw. ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.

Sonderregelungen

Einzelne Gruppen von behinderten Menschen haben wegen einer bestimmten Behinderung einen ganz typischen, weitgehend gleichartigen Pflegebedarf. Daher werden diesen Behinderungen bestimmte Pflegestufen zugeordnet.

Zum Beispiel:

  • Hochgradig sehbehinderte Menschen = Pflegestufe 3
  • Rollstuhlfahrer ohne Stuhl-/Harninkontinenz oder Blasen-/Mastdarmlähmung und ohne Einschränkung an den oberen Extremitäten = Pflegestufe 3
  • Blinde Menschen = Pflegestufe 4
  • Rollstuhlfahrer mit Stuhl-/Harninkontinenz oder Blasen-/Mastdarmlähmung und ohne Einschränkung an den oberen Extremitäten = Pflegestufe 4
  • Taubblinde Menschen = Pflegestufe 5
  • Rollstuhlfahrer mit einer funktionellen Einschränkung der oberen Extremitäten (selbstständiges Wechseln in den und aus dem Rollstuhl ist nicht möglich) = Pflegestufe 5

Zusätzliche Tipps

Den Antrag auf Pflegegeld muss man bei der zuständigen Versicherung stellen. Wir von Care4life geben Ihnen gerne Unterstützung beim Förderantrag für das Sozialministerium sowie bei der Beantragung oder Erhöhung des Pflegegeldes.

Wenn Sie zusätzliche Information zum Pflegegeld benötigen, können Sie sich gerne an das Service für Bürger und Bürgerinnen des Sozialministeriums wenden.

Die Telefonnummer lautet: +43 800 201 611, werktags von 8:00 – 16:00 Uhr.

Ein Berechnungsbeispiel

Hier eine Kostenübersicht für 28 Tage:
(WICHTIG: Diese Kosten können Sie von der Steuer absetzen!)

  • inklusive aller Care4Life Leistungen
  • inklusive Entgelt, Kost und Logis sowie Fahrtkostenzuschuss für die
    Betreuungskraft
  • abzüglich Förderungen für Pflegegeld und Landesförderungen für die
    jeweilige Pflegestufe

Pflegestufe 1

KOSTEN
€ 2.541,74 PRO MONAT

Pflegestufe 1 Kosten:  € 2.704,24

– Pflegegeld:                 €    162,50

 


monatliche Kosten:    € 2.541,74

Pflegestufe 2

KOSTEN
€ 2.404,64 PRO MONAT

Pflegestufe 2 Kosten:  € 2.704,24

– Pflegegeld:                  €    299,60

 


monatliche Kosten:     € 2.404,64

Pflegestufe 3

KOSTEN
€ 1.687,44 PRO MONAT

Pflegestufe 3 Kosten:  € 2.704,24

– Pflegegeld:                  €    466,80

– Landesförderung:     €    550,00


monatliche Kosten:     € 1.687,44

Pflegestufe 4

KOSTEN
€ 1.454,14 PRO MONAT

Pflegestufe 4 Kosten:  € 2.704,24

– Pflegegeld:                 €    700,01

– Landesförderung:    €    550,00


monatliche Kosten:    € 1.454,14

Pflegestufe 5

KOSTEN
€ 1.203,24 PRO MONAT

Pflegestufe 5 Kosten:  € 2.704,24

– Pflegegeld:                 €    951,00

– Landesförderung:    €    550,00


monatliche Kosten:    € 1.203,24

Pflegestufe 6

KOSTEN
€ 824,34 PRO MONAT

Pflegestufe 6 Kosten:  € 2.704,24

– Pflegegeld:                  € 1.329,90

– Landesförderung:     €    550,00


monatliche Kosten:     €    824,34

Pflegestufe 7

KOSTEN
€ 409,14 PRO MONAT

Pflegestufe 7 Kosten:  € 2.704,24

– Pflegegeld:                 €  1.745,10

– Landesförderung:    €    550,00


monatliche Kosten:    €    409,14

Antragsformulare zum Download

Antrag auf Pflegegeld

 

Bundesförderung für die 24-Stunden-Betreuung

 

Zuschuss zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung

– aufgrund eines Wechsels einer selbständigen Betreuungskraft oder/und
– einer Betreuung durch eine zusätzliche selbständige Betreuungskraft

 

Steuerliche Absetzbarkeit der 24-Stunden-Betreuung (Finanzamt)

Unter bestimmten Voraussetzungen können Betreuungskosten steuerlich abgesetzt werden:

Für Arbeitnehmer/innen:

  • Das Formular zur Arbeitnehmerveranlagung erhalten Sie in jedem Finanzamt.

 

Für Selbstständige:

  • Das Formular zur Einkommenssteuererklärung erhalten Sie in jedem Finanzamt.

 

Anmeldung des Wohnsitzes für Betreuungsperson

Innerhalb von 3 Werktagen muss die Betreuungshilfe beim zuständigen Gemeindeamt oder Stadtmagistrat mit Nebenwohnsitz angemeldet werden.